Wieso wir?
Die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte ist eine unabhängige Interessensgemeinschaft von Kolleginnen und Kollegen, denen die Gestaltung und Optimierung der ärztlichen Arbeits- und Lebensbedingungen ein gemeinsames Anliegen ist.
Die Vielseitigkeit dieses gemeinsamen Anliegens wird durch die Buntheit unserer Gruppe eindrucksvoll dokumentiert.
Wir erhalten keinerlei Zuwendungen irgendeiner öffentlichen Institution und sind von allen politischen Parteien finanziell und inhaltlich völlig unabhängig.
Egal ob Turnusarzt oder Abteilungsvorstand, tätig in Ordination, Klinik oder Gemeindespital, egal ob niedergelassen oder angestellt, egal ob in Ausbildung, als Facharzt oder als Arzt für Allgemeinmedizin – innerhalb der Vereinigung wird stets versucht, kompetente und effiziente Standesvertretung für alle ärztlichen Interessen zu verwirklichen.
Informationen und Downloads
Sollten Sie an einer Mitgliedschaft interessiert sein, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter office@vereinigung.at oder per Telefon +43 664 2559590.
Gerne senden wir Ihnen Informationen über die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte zu.
Weitere Informationen stehen hier zum Download bereit.
Infoblatt
Die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte ist eine unabhängige Interessensgemeinschaft von Kolleginnen und Kollegen, denen die Gestaltung und Optimierung der ärztlichen Arbeits- und Lebensbedingungen ein gemeinsames Anliegen ist.
Die Vielseitigkeit dieses gemeinsamen Anliegens wird durch die Buntheit unserer Gruppe eindrucksvoll dokumentiert. Wir erhalten keinerlei Zuwendungen irgendeiner öffentlichen Institution und sind von allen politischen Parteien finanziell und inhaltlich völlig unabhängig.
Egal ob Turnusarzt oder Abteilungsvorstand, tätig in Ordination, Klinik oder Gemeindespital, egal ob niedergelassen oder angestellt, egal ob in Ausbildung, als Facharzt oder als Arzt für Allgemeinmedizin – innerhalb der Vereinigung wird stets versucht, kompetente und effiziente Standesvertretung für alle ärztlichen Interessen zu verwirklichen.
Der Mitgliedsbeitrag 2023 beträgt für
- niedergelassene Ärzte € 100,--
- Spitalsärzte € 60,--
- in Ausbildung stehende Ärzte und Wohnsitzärzte nach der Ausbildung € 25,--
- Ärzte in Pension und Wohnsitzärzte € 50,--
Unbezahlte Gastärzte und arbeitslose Jungärzte zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, pensionierte Ärzte können um Ermäßigung oder Befreiung ansuchen.
Wir bemühen uns mit aller Kraft, die Interessen der Wiener Ärztinnen und Ärzte konsequent und mutig zu vertreten!
Mit freundlichen Grüßen
Präsident OMR Dr. Johannes Steinhart
Landesgruppenobmann
Statuten
VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Landesgruppe Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
STATUTEN – Stand Jänner 2023
§ 1 Name, Sitz und Wirkungskreis
Der Verein heißt „Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte, Landesgruppe Wien“ (VÖA-Landesgruppe) und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Wien, er ist ein selbständiger Verein.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, ist:
- in standespolitischer Hinsicht:
Die Erhaltung eines freien und unabhängigen Ärztestandes in Österreich, die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen von JungärztInnen sowie die Sicherung der Interessen aller angestellten und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte gegenüber den Proponenten der Gesundheitspolitik. - in wirtschaftlicher Hinsicht:
Die Sicherung standesgemäßer Existenzbedingungen für alle berufsausübenden Ärztinnen und Ärzte und das Eintreten für die Schaffung einer allgemeinen Alters- und Invaliditätsversicherung für alle Ärztinnen und Ärzte. - in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht:
Die Pflege der medizinischen Tradition des österreichischen Ärztestandes sowie der gepflegte, freundliche und höfliche standesgemäße und fachliche Austausch zwischen den Mitgliedern.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind insbesondere:
- Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und freien Diskussionen über alle die Ärzteschaft interessierenden Themen;
- Erstattung von Berichten und Vorschlägen, soweit sie die Berufsinteressen berühren;
- Vertretung der Mitglieder in der Ärztekammer und sonstigen öffentlichen Körperschaften;
- Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften unter den Mitgliedern der Vereinigung und deren Familien;
- Öffentlichkeitsarbeit durch Kommunikation per e – Mail- Rundschreiben, Präsenz in den socialmedia wie facebook und twitter sowie Herausgabe von Zeitschriften und Fachnachrichten.
§ 4 Aufbringung der finanziellen Mittel und Vermögensgebarung
Die zur Deckung der Vereinsauslagen erforderlichen Barmittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Gebühren von Funktionären (insbesondere Funktionsgebühr), die von der VÖÄ - Landesgruppe in Funktionen der Ärztekammer Wien entsendet wurden, und Spenden aufgebracht. Die Vermögensverwaltung erfolgt durch den vom Vorstand bestellten Kassier. Von der Vollversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche die Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte der Landesgruppe laufend zu überwachen und der Vollversammlung Bericht zu erstatten.
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Aufbau der Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte
Die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet, hat ihren Sitz in Wien und verfügt über Landesgruppen in allen Bundesländern. Jede Landesgruppe bildet einen selbständigen Landesverein im Rahmen des gemeinsamen Bundesverbandes. Die Mitwirkung im Bundesverband erfolgt durch die von den Landesgruppen namhaft gemachten Delegierten. Der Bundesverband führt den Namen: „Vereinigung Österreichischer Ärzte, Bundesverband“
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gegen Abgabe einer Mitgliedsanmeldung. Mitglieder der Landesgruppe können Ärztinnen und Ärzte werden, die in Wien dem überwiegenden Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit nachgehen.
(2) Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand der Landesgruppe endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor der Konstituierung der Landesgruppe erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch die Proponenten.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Landesgruppe erfolgt durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand davor bis spätestens 1. Oktober mittels eingeschriebenen Briefs, bzw. per E-Mail angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe, bzw. des Absendens der E-Mail maßgeblich. Fällige Mitgliedsbeiträge sind bis zum Austrittsdatum zu begleichen.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand der Landesgruppe endgültig ausgesprochen werden, wobei dem Mitglied die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme gegeben werden muss. Bis zu einer (etwaigen) rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes (inklusive dessen Organfunktionen).
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des fälligen Mitgliedsbeitrages oder der fälligen Gebühren von Funktionären (insbesondere der fälligen Funktionsgebühr), binnen vier Monaten nach Erhalt der ersten eingeschriebenen Mahnung den fälligen Außenstand nicht begleicht. Für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang des Betrages am Vereinskonto maßgeblich.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Vereinszwecke oder Mitgliederpflichten, schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereines, unehrenhaften Verhaltens sowie wenn das Mitglied durch sein Verhalten das gute Einvernehmen zwischen den anderen Mitgliedern stört, erfolgen.
(6) Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied der Landesgruppe genießt alle Rechte, die sich aus dieser Zugehörigkeit ergeben. Es kann an den Vereinsversammlungen teilnehmen und im Rahmen der Statuten wählen und gewählt werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die und Ausfolgung einer Kopie der Statuten dieses Vereins.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Vollversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke der Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte Landesgruppe Wien zu fördern, deren Interessen zu wahren und sich den Statuten und allen ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen zu fügen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Die Mitglieder sind zur anständigen Begegnung mit den anderen Vereinsmitgliedern verpflichtet.
(6) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Funktionsgebühr – sofern diese anfällt - verpflichtet. Jedes Mitglied hat im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vollversammlung festgesetzt wird, an die Landesgruppe zu entrichten. Dies gilt auch für eine etwaige Funktionsgebühr. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift bzw. seiner e – mail Adresse ehestens der Landesgruppe bekanntzugeben.
(7) Während des Vereinsjahres aufgenommene Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das laufende Jahr.
(8) Ehrenmitgliedern kommen keine Rechte und Pflichten zu.
§ 9 Organe und Vertretungen des Vereines nach außen
Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§13 - 15), der Vorstand (§ 10 und § 11), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht (§ 16). Die Angelegenheiten der Landesgruppe werden von der Vollversammlung und dem Vorstand besorgt. Nach außen wird der Verein vom Landesobmann oder deren Stellvertreter oder einem anderen Bevollmächtigten des Vorstandes vertreten, der die Ausfertigungen und Bekanntmachungen unterzeichnet. Den Verein verpflichtende Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit außerdem noch der Mitzeichnung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 56 (bisher 30) Mitgliedern: dem Landesobmann, 12 stellvertretenden Obfrauen/männern, dem Generalsekretär, dem Schriftführer, dem Kassier und 40 weiteren Ärzt/innen, wobei auf das Ärztegesetz und die verschiedenartige Strukturierung der Wiener Ärzteschaft Bedacht zu nehmen ist. Weiters soll die Anzahl der Vorstandsmitglieder an die Anzahl der Mandatare, die für die jeweilige geltende Legislaturperiode der Wiener Ärztekammer von der Vereinigung in diese als Kammerräte entsandt wurden, angepasst werden.
(2) Der Landesobmann und die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied, das die Funktionsperiode des Ausgeschieden zu Ende bringt, zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung nachzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
(3) Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Ein Vertretungsrecht besteht nicht.
(4) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung, Ausschluss aus dem Verein und Rücktritt.
(5) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(7) Der Vorstand bestellt je ein Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit zum Schriftführer und zum Kassier – diese Funktionen können aber auch in Personalunion wahrgenommen werden.
§ 11 Geschäftsführung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besorgt unter Leitung des Landesobmannes die Angelegenheiten der Landesgruppe, soweit diese nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand wird vom Landesobmann, bei dessen Verhinderung durch den jeweils an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Vorstandsmitglieder ist binnen 3 Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
(3) Den Vorsitz führt der Landesobmann, bei Verhinderung der jeweils an Lebensjahren älteste anwesende Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(4) Seine Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 14 Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. Der Vorstand bestellt die Delegierten des Bundesverbandes und sorgt für die Bestellung und Abberufung des Sekretärs der Landesgruppe.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den gemäß § 10 gewählten Vorstandsmitgliedern und den in die Ärztekammer tätigen Funktionären und Referenten. In den erweiterten Vorstand können Ärztinnen und Ärzte, deren enge Mitarbeit im Interesse der Vereinigung gelegen erscheint, mit Sitz und Stimme kooptiert werden. Der erweiterte Vorstand wird vom Landesobmann nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
§ 13 Vollversammlung (Organisation)
(1) Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Vollversammlung ein, zu der alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) eingeladen werden müssen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Anträge zur Vollversammlung oder Wahlvorschläge sind mindestens 5 Werktage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(3) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Der Landesobmann leitet die Vollversammlung, bei Verhinderung der jeweils an Lebensjahren älteste anwesende Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Über die Abhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Landesobmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind für alle Mitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit; Die Vollversammlung ist bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
§ 14 Vollversammlung (Rechte)
- Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr und des Vor-anschlages für das neue Vereinsjahr;
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
- Wahl des Landesobmannes und der übrigen 55 Mitglieder des Vorstandes und derenAbberufung; weiters die Wahl und Abberufung von 2 Rechnungsprüfern, welche die finanzielleVereinsgebarung zu überprüfen haben;
- Entscheidung über Statutenänderungen, über die Auflösung des Vereines, sowie die Verfügungüber das Vereinsvermögen;
- Entscheidungen über sonstige Fragen, die der Vollversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
- Wahl eines Ehrenobmannes und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 15 Außerordentliche Vollversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung der Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen, im Übrigen nach den Vorschriften, die für die ordentliche Vollversammlung gelten (§ 13), einberufen. Die außerordentliche Vollversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Vollversammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Vollversammlung binnen 2 Wochen einberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, als auch ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Grundes, verlangt.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17 Übergabebestimmungen
Bis zum Zusammentritt der ersten Vollversammlung und der Wahl des Vorstandes werden die Vereinsgeschäfte von den Proponenten, welche die „Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte, Landesgruppe Wien“ zur Genehmigung durch die Behörden angemeldet haben, geführt.
§ 18 Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei einer freiwilligen Auflösung des Vereines erhält das Vereinsvermögen die Caritas der Erzdiözese Wien. Bei behördlicher Auflösung des Vereines fließt das Vereinsvermögen der „Vereinigung Österreichischer Ärzte, Bundesverband“ zu.
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