Wieso wir?

Die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte ist eine unabhängige Interessensgemeinschaft von Kolleginnen und Kollegen, denen die Gestaltung und Optimierung der ärztlichen Arbeits- und Lebensbedingungen ein gemeinsames Anliegen ist.

Die Vielseitigkeit dieses gemeinsamen Anliegens wird durch die Buntheit unserer Gruppe eindrucksvoll dokumentiert.
Wir erhalten keinerlei Zuwendungen irgendeiner öffentlichen Institution und sind von allen politischen Parteien finanziell und inhaltlich völlig unabhängig.

Egal ob Turnusarzt oder Abteilungsvorstand, tätig in Ordination, Klinik oder Gemeindespital, egal ob niedergelassen oder angestellt, egal ob in Ausbildung, als Facharzt oder als Arzt für Allgemeinmedizin – innerhalb der Vereinigung wird stets versucht, kompetente und effiziente Standesvertretung für alle ärztlichen Interessen zu verwirklichen.

Informationen und Downloads

Sollten Sie an einer Mitgliedschaft interessiert sein, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail unter office@vereinigung.at oder per Telefon +43 664 2559590.
Gerne senden wir Ihnen Informationen über die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte zu.
Weitere Informationen stehen hier zum Download bereit.

Infoblatt

Die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte ist eine unabhängige Interessensgemeinschaft von Kolleginnen und Kollegen, denen die Gestaltung und Optimierung der ärztlichen Arbeits- und Lebensbedingungen ein gemeinsames Anliegen ist.

Die Vielseitigkeit dieses gemeinsamen Anliegens wird durch die Buntheit unserer Gruppe eindrucksvoll dokumentiert. Wir erhalten keinerlei Zuwendungen irgendeiner öffentlichen Institution und sind von allen politischen Parteien finanziell und inhaltlich völlig unabhängig.

Egal ob Turnusarzt oder Abteilungsvorstand, tätig in Ordination, Klinik oder Gemeindespital, egal ob niedergelassen oder angestellt, egal ob in Ausbildung, als Facharzt oder als Arzt für Allgemeinmedizin – innerhalb der Vereinigung wird stets versucht, kompetente und effiziente Standesvertretung für alle ärztlichen Interessen zu verwirklichen.

Der Mitgliedsbeitrag 2023 beträgt für

  • niedergelassene Ärzte € 100,--
  • Spitalsärzte € 60,--
  • in Ausbildung stehende Ärzte und Wohnsitzärzte nach der Ausbildung € 25,--
  • Ärzte in Pension und Wohnsitzärzte € 50,--

Unbezahlte Gastärzte und arbeitslose Jungärzte zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, pensionierte Ärzte können um Ermäßigung oder Befreiung ansuchen.

Wir bemühen uns mit aller Kraft, die Interessen der Wiener Ärztinnen und Ärzte konsequent und mutig zu vertreten!

Mit freundlichen Grüßen

Präsident OMR Dr. Johannes Steinhart
Landesgruppenobmann

Statuten

VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Landesgruppe Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12

STATUTEN – Stand November 2023

1. Name, Sitz und Wirkungskreis
Der Verein heißt „Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte, Landesgruppe Wien“ (im Folgenden kurz “VÖA-Landesgruppe“ oder der „Verein“) und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Wien.

2. Zweck des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO). Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Der Zweck des Vereines ist:

  • in standespolitischer Hinsicht:
    Die Erhaltung eines freien und unabhängigen Ärztestandes in Österreich, die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen von JungärztInnen sowie die Sicherung der Interessen aller angestellten und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte gegenüber den Proponenten der Gesundheitspolitik.
  • in wirtschaftlicher Hinsicht:
    Die Sicherung standesgemäßer Existenzbedingungen für alle berufsausübenden Ärztinnen und Ärzte und das Eintreten für die Schaffung einer allgemeinen Alters- und Invaliditätsversicherung für alle Ärztinnen und Ärzte.
  • in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht:
    Die Pflege der medizinischen Tradition des österreichischen Ärztestandes sowie der gepflegte, freundliche und höfliche standesgemäße und fachliche Austausch zwischen den Mitgliedern.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehenden und ähnlichen angeführten ideellen Mittel erreicht werden:

  • Abhaltung von Vorträgen, Seminaren, Arbeitskreisen, anderen Veranstaltungen und freien Diskussionen über alle die Ärzteschaft interessierenden Themen;
  • Erstattung von Berichten und Vorschlägen, soweit sie die Berufsinteressen berühren;
  • Vertretung der Mitglieder in der Ärztekammer und sonstigen öffentlichen Körperschaften;
  • Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften unter den Mitgliedern der Vereinigung und deren Familien;
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Kommunikation per E–Mail- Rundschreiben, Präsenz in den social media Kanälen, wie facebook und twitter (X);
  • Herstellung, Herausgabe und Verlegung von notwendigen zweckdienlichen Publikationen und Druckschriften (zB Zeitschriften und Fachnachrichten), Videospots, Filmen, Plakaten und sonstigen Werbemitteln in den verschiedensten Medien; sowie
  • Schaffung von Kooperationen – mit anderen Organisationen und/oder juristischen Personen.

4. Aufbringung der finanziellen Mittel und Vermögensgebarung
Die zur Deckung der Vereinsauslagen erforderlichen Barmittel werden aufgebracht durch:

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Gebühren von Funktionären (insbesondere Funktionsgebühr), die von der VÖA - Landesgruppe in Funktionen der Ärztekammer Wien und der Österreichischen Ärztekammer entsendet wurden,
  • Spenden, Zuschüsse, Subventionen, letztwillige Zuwendungen, Förderungsbeiträge öffentlicher und privater Stellen,
  • Erträge aus Veranstaltungen, aus Inseraten in Vereinspublikationen, fallweise durch den Ersatz von Aufwand für besondere Leistungen des Vereins, und
  • durch sonstige Einkünfte.

5. Aufbau der Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte
Die Vereinigung Österreichischer Ärztinnen und Ärzte erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet, hat ihren Sitz in Wien und verfügt über Landesgruppen in allen Bundesländern. Jede Landesgruppe bildet einen selbständigen Landesverein im Rahmen des gemeinsamen Bundesverbandes. Die Mitwirkung im Bundesverband erfolgt durch die von den Landesgruppen namhaft gemachten Delegierten. Der Bundesverband führt den Namen: „Vereinigung Österreichischer Ärzte, Bundesverband“

6. Arten der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können ausschließlich Ärztinnen und Ärzte werden, die in Wien den überwiegenden Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit nachgehen.
6.2 Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht, sie werden durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen.
6.3 Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die keiner ärztlichen Tätigkeit nachgehen. Sie werden durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen. Ordentliche Mitglieder, die ihre ärztliche Tätigkeit beenden, werden automatisch außerordentliche Mitglieder, ohne dass es hierfür eines gesonderten Beschlusses des Vorstands bedarf. Außerordentliche Mitglieder haben dieselben Rechte, wie ordentliche Mitglieder, sohin ein aktives und passives
Wahlrecht.
6.4 Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht, aber das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen und werden durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen.
6.5 Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Vollversammlung ernannt werden. Sie haben dieselben Mitgliedschaftsrechte wie außerordentliche Mitglieder.

7. Erwerb der Mitgliedschaft
7.1 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt gegen Abgabe einer Mitgliedsanmeldung. Mitglieder der Landesgruppe können Ärztinnen und Ärzte werden, die in Wien dem überwiegenden Teil ihrer ärztlichen Tätigkeit nachgehen.
7.2 Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

8. Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Landesgruppe erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss.
8.2 Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief, bzw. per E-Mail angezeigt werden.. Fällige Mitgliedsbeiträge sind für das gesamte Jahr, in dem der Austritt erklärt wird, zu begleichen. Ebenso sind bis zum Stichtag des Austritts fälligen Funktionsgebühren zu bezahlen.
8.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand endgültig wegen grober Verletzung der Vereinszwecke oder Mitgliederpflichten, schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereines, unehrenhaften Verhaltens sowie wenn das Mitglied durch sein Verhalten das gute Einvernehmen zwischen den anderen Mitgliedern stört, ausgesprochen werden, wobei dem Mitglied die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme gegeben werden muss. Bis zu einer (etwaigen) rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes (inklusive dessen Organfunktionen).
8.4 Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung des fälligen Mitgliedsbeitrages oder der fälligen Gebühren von Funktionären (insbesondere der fälligen Funktionsgebühr), binnen vier Monaten nach Erhalt der ersten eingeschriebenen Mahnung den fälligen Außenstand nicht begleicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beträge bleibt hievon unberührt.
8.5 Das – aus welchem Grund auch immer – ausgeschiedene Mitglied bzw dessen Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.

9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
9.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich den ordentlichen und den außerordentlichen Mitgliedern zu.
9.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme in die und Ausfolgung einer Kopie der Statuten dieses Vereins.
9.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins zu fördern, deren Interessen zu fördern und zu wahren und sich den Statuten und allen ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen zu fügen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch leiden könnte. Die Mitglieder sind zur anständigen Begegnung mit den anderen Vereinsmitgliedern verpflichtet.
9.4 Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Funktionsgebühr – sofern diese anfällt - verpflichtet. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat im ersten Vierteljahr des Vereinsjahres den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Vollversammlung festgesetzt wird, an die Landesgruppe zu entrichten. Dies gilt auch für eine etwaige Funktionsgebühr. Während des Vereinsjahres aufgenommene ordentliche und fördernde Mitglieder zahlen den vollen Beitrag für das laufende Jahr.
9.5 Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift bzw. seiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer ehestens dem Verein bekanntzugeben.
9.6 Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.

10. Organe und Vertretungen des Vereines nach außen
Organe des Vereins sind die Vollversammlung (Punkte 11. und 12.), der Vorstand (Punkte 13. bis 17.), der Ehrenrat (Punkt 18.), die Rechnungsprüfer (Punkt 19.) und das Schiedsgericht (Punkt 20.).

11. Vollversammlung (Organisation)
11.1 Die Vollversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal jährlich statt.
11.2 Der Landesobmann hat binnen zwei Wochen eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen, wenn

  • ein entsprechender Beschluss des Vorstands,
  • ein entsprechender Beschluss der ordentlichen Vollversammlung,
  • ein begründeter schriftlicher Antrag des Landesobmanns,
  • ein begründeter schriftlicher Antrag des Vorstands,
  • ein begründetes schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes,
  • ein begründetes schriftliches Verlangen von mindesten einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder, oder
  • ein begründetes schriftliches Verlangen der beiden Rechnungsprüfer vorliegt.

11.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mit Brief, E-Mail oder Telefax (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Telefax-Nummer oder E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Landesobmann.
11.4 Anträge zur Vollversammlung oder Wahlvorschläge sind mindestens fünf Werktage (einlangend) vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich (Telefax oder E-Mail ausreichend) einzureichen.
11.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
11.6 Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Vollversammlung ist bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist höchstpersönlich. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
11.7 Der Landesobmann leitet die Vollversammlung, bei dessen Verhinderung der Generalsekretär, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter des Generalsekretärs und auch bei dessen Verhinderung der jeweils an Lebensjahren älteste anwesende Stellvertreter. Sind auch alle Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
11.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei sich die Mehrheit auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen bezieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesobmanns, bei seiner Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen.
11.9 Der Vorstand hat die Mitglieder in jeder Vollversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
11.10 Über die Abhandlungen der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Landesobmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12. Aufgaben der Vollversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Jahr und des Voranschlages für das neue Vereinsjahr;
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung des Landesobmannes, der Stellvertreter des Landesobmanns und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl, Bestellung und Enthebung von zwei Rechnungsprüfern, welche die finanzielle Vereinsgebarung zu überprüfen haben;
  • Entscheidung über Statutenänderungen, über die freiwillige Auflösung des Vereines, sowie die Verfügung über das Vereinsvermögen;
  • Entscheidungen über sonstige Fragen, die der Vollversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

13. Der Vorstand
13.1 Der Vorstand besteht aus dem Landesobmann, bis zu sechs Stellvertretern des Landesobmanns, dem Generalsekretär, dem Stellvertreter des Generalsekretärs, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu 30 weiteren Mitgliedern, wobei bei der Besetzung der Vorstandsfunktion auf das Ärztegesetz und die verschiedenartige Strukturierung der Wiener Ärzteschaft Bedacht zu nehmen ist.
13.2 Der Landesobmann und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf jeden Fall währt die Funktionsperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstands durch die Vollversammlung. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Vereinsmitglied, das die Funktionsperiode des Ausgeschieden zu Ende bringt, zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung nachzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen hat.
13.3 Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Ein Vertretungsrecht besteht nicht.
13.4 Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung, Ausschluss aus dem Verein, Rücktritt oder Austritt aus dem Verein, wobei im Fall des Austritts die Funktion bereits mit Zugang der Erklärung des Austritts endet.
13.5 Darüber hinaus kann die Vollversammlung jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder des Vorstands von ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt diesfalls mit Bestellung des neuen Vorstands bzw des neuen Vorstandsmitglieds in Kraft.
13.6 Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

14. Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand besorgt unter Leitung des Landesobmannes die Angelegenheiten der Landesgruppe, soweit diese durch diese Statuten nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung der Vollversammlung;
  • Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
  • Führung der Geschäfte;
  • Bestellung von Mitgliedern des Ehrenrats aus dem Kreis der Ehrenmitglieder;
  • Bestellung der Delegierten des Bundesverbandes.

15. Innere Ordnung des Vorstandes
15.1 Der Vorstand wird vom Landesobmann, bei dessen Verhinderung durch den Generalsekretär, bei Verhinderung des Landesobmanns und des Generalsekretärs, durch den Stellvertreter des Generalsekretärs oder, sollte auch der Stellvertreter des Generalsekretärs verhindert sein, durch den jeweils an Lebensjahren ältesten nicht verhinderten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich, einberufen. Sind der Landesobmann, der Generalsekretär, dessen Stellvertreter und alle Stellvertreter des Landesobmanns auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Mitglied des Vorstands den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vorstands, das an den Landesobmann zu richten ist, ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen.
15.2 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vorstandssitzungen sind alle Mitglieder des Vorstands mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich mit Brief, E-Mail oder Telefax (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift, Telefax- Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vorstandssitzung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zu einer Vorstandssitzung sind mindestens drei Werktage (einlangend) vor dem Termin der Vorstandssitzung beim Landesobmann schriftlich (Telefax oder E-Mail ausreichend) einzureichen.
15.3 Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesobmann, im Fall von dessen Verhinderung der Generalsekretär, bei Verhinderung des Landesobmanns und des Generalsekretärs, der Stellvertreter des Generalsekretärs oder – sollte auch der Stellvertreter des Generalsekretärs verhindert sein – der jeweils an Lebensjahren älteste anwesende Stellvertreter des Landesobmanns. Sind auch sämtliche Stellvertreter verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
15.4 Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 14 Mitglieder anwesend sind.
15.5 Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesobmanns, bei seiner Verhinderung die Stimme des sonst den Vorsitzenden der Vorstandssitzung. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter.

16. Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands
16.1 Der Landesobmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins. Er ist berechtigt, seine allgemeine Vertretungsbefugnis an andere Mitglieder des Vorstands zu übertragen, so zB in Geldangelegenheiten an den Schatzmeister oder hinsichtlich Wahrnehmung besonderer Aufgaben an andere Mitglieder des Vorstands.
16.2 Die Stellvertreter des Landesobmanns können vom Landesobmann bei dessen Verhinderung mit seiner Vertretung beauftragt werden.
16.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Rechnungsabschlusses verantwortlich.
16.4 Der Generalsekretär und sein Stellvertreter sind unter der Anleitung des Landesobmanns für organisatorische und administrative Angelegenheiten des Vereins zuständig und haben alle von der Vollversammlung bzw vom Vorstand gefassten Beschlüsse umzusetzen. Ihm obliegt auch die Kommunikation zu den Mitgliedern des Vereins sowie die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Fraktionen.
16.5 Die Außenvertretung des Vereines obliegt ausschließlich dem Landesobmann bzw von diesem bevollmächtigten Personen.

17. Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus den gemäß Punkt 13. gewählten Vorstandsmitgliedern und den in der Ärztekammer tätigen Funktionären und Referenten. In den erweiterten Vorstand können Ärztinnen und Ärzte, deren enge Mitarbeit im Interesse der Vereinigung gelegen erscheint, mit Sitz und Stimme durch den Vorstand kooptiert werden. Der erweiterte Vorstand wird vom Landesobmann nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.

18. Ehrenrat
18.1 Der Ehrenrat besteht aus drei bis fünf vom Vorstand/von der Vollversammlung benannten Mitgliedern.
18.2 Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom Vorstand höchstens auf die Dauer von vier Jahren berufen.
18.3 Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden und steht dem Vorstand bei der Festlegung der Schwerpunkte der Vereinsaktivitäten beratend bei und erstattet dem Vorstand bzw. dem Landesobmann entsprechende Vorschläge. Der Vorstand kann den Ehrenrat oder einzelne Ehrenratsmitglieder zur Teilnahme an verschiedenen Aktivitäten einladen.

19. Rechnungsprüfer
19.1 Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
19.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die Überprüfung des Rechnungsabschlusses sowie die Überprüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
19.3 Aufgabe der Rechnungsprüfer ist auch die Erörterung der Rechnungsabschlüsse in der jeweiligen Vollversammlung.

20. Schiedsgericht
20.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
20.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen oder außerordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Landesobmann binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft. Kommt ein Streitteil der Aufforderung zur Wahl eines Schiedsrichters nicht fristgemäß nach, wird der betreffende Schiedsrichter durch den Landesobmann bei Anwesenheit des bisher ermittelten Schiedsrichters mittels Los ermittelt.
20.3 Die solchermaßen erwählten Mitglieder des Schiedsgerichts haben sich über die Wahl eines Schiedsrichters als Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen. Kommt eine derartige Einigung nicht zustande, entscheidet unter den für den Vorsitzenden Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
20.4 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Über die Sitzungen des Schiedsgerichts ist ein Protokoll zu führen und den Streitparteien zu übermitteln.

21. Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines
21.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
21.2 Die Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Bei einer freiwilligen Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks erhält das Vereinsvermögen die Caritas der Erzdiözese Wien, die dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 34 BAO zu verwenden hat. Bei behördlicher Auflösung des Vereines fließt das Vereinsvermögen der „Vereinigung Österreichischer Ärzte, Bundesverband“ zu.

22. Sonderbestimmung
22.1 Der Vorstand ist ermächtigt, alle etwaigen, aus gesetzlichen und steuerrechtlichen Gründen erforderlichen formellen Änderungen dieser Satzung, die zur formellen Registrierung dieser neugefassten Vereinssatzung erforderlich sind, vorzunehmen.
22.2 Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzungsziele vorzunehmen, die der Präzisierung und Umsetzung der Vereinsziele dienen, worüber bei der nächsten Vollversammlung berichtet wird.

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